







Art. 1 Name, Sitz
1 Unter dem Namen „Unihockeyclub Meiersmaad“, in der Folge „UHC Meiersmaad“ genannt, besteht ein Verein im Sinne Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Schwanden bei Sigriswil.
Art. 2 Zweck
1 Der UHC Meiersmaad bezweckt:
• die Förderung des Unihockeysportes insbesondere durch die Organisation von Trainingseinheiten, Spielen und Anlässen
• die erfolgreiche Teilnahme seiner Teams an Wettkämpfen
• die Entwicklung des Sports im Allgemeinen
• eine sinnvolle Freizeitbeschäftigung
• die Mitgestaltung des kulturellen Lebens der Region
• die Pflege der Kameradschaft
2 Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
Art. 3 Zugehörigkeit
1 Der UHC Meiersmaad kann zur Erfüllung seines Zwecks anderen Verbänden, Vereinen und Organisationen, insbesondere im Sportbereich, beitreten.
2 Der UHC Meiersmaad ist Mitglied des Schweizerischen Unihockeyverbandes (swiss unihockey) und des Kantonalbernischen Unihockeyverbandes (KBUV). Die Statuten, Reglemente und Beschlüsse der IFF, von swiss unihockey, seiner Organe und Kommissionen sowie des KBUV sind verbindlich.
3 Der UHC Meiersmaad ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 4 Vertretung
1 Der UHC Meiersmaad kann seine Interessen und die Interessen des Unihockeysportes gegenüber Behörden, Institutionen und Drittpersonen im Rahmen der Bestimmungen von swiss unihockey selber vertreten.
Art. 5 Mitteilungen
1 Zur Information der Mitglieder sowie der lokalen Bevölkerung gibt der UHC Meiersmaad einmal jährlich das UHC Info heraus.
2 Sonstige Mitteilungen erfolgen über die Homepage des UHC Meiersmaad, schriftlich an die Betroffenen oder über den/die zuständigen Teamchef*in / Trainer*in.
3 Der UHC Meiersmaad betreibt eine Vereinshomepage und ein Instagram-Profil.
Art. 6 Vereins- und Rechnungsjahr
1 Das Vereins- und Rechnungsjahr dauert vom 1. Mai bis 30. April.
Art. 7 Vereinsreglement im Anhang
1 Das Vereinsreglement im Anhang ergänzt die Statuten verbindlich.
2 Das Vereinsreglement darf den Statuten nicht widersprechen.
3 Der Vorstand erlässt das Vereinsreglement. Änderungen müssen von der Mitgliederversammlung genehmigt werden.
4 Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag Änderungen des Vereinsreglements erwirken.
Art. 8 Ethik
1 Der UHC Meiersmaad setzt sich für einen gesunden, sauberen, respektvollen, fairen und erfolgreichen Sport ein.
2 Der Verein anerkennt die Ethik-Charta, das Ethik-Statut und das Doping-Statut des Schweizer Sports.
3 Mutmassliche Verstösse werden von Swiss Sport Integrity untersucht.
4 Der Rechtsweg richtet sich nach den geltenden Ethik- und Doping-Statuten.
5 Die Vereinsmitglieder betreiben faires Unihockey und unterlassen jede Manipulation von Wettkämpfen.
6 Der Verein setzt sich für konsequenten Jugend-, Alkohol- und Tabakschutz ein.
Art. 9 Mitgliedschaften im UHC Meiersmaad
1 Der Verein umfasst folgende Mitgliederkategorien:
• Junioren*innen mit Lizenz
• Junioren*innen ohne Lizenz
• Aktivmitglieder
• Plauschmitglieder ohne Lizenz
• Ehrenmitglieder
• Passivmitglieder
• 100er Club
2 Junioren*innen sind Kinder und Jugendliche bis zum 16. Lebensjahr ohne Stimm- und Wahlrecht.
3 Aktivmitglieder sind natürliche Personen ab dem 16. Lebensjahr.
4 Plauschmitglieder haben keine Mitgliedsrechte.
5 Ehrenmitglieder geniessen alle Rechte eines Aktivmitglieds, Beitrag und Helfereinsätze sind freiwillig.
6 Gönnermitglieder nehmen nicht aktiv am Vereinsleben teil.
Art. 10 Erwerb der Mitgliedschaft
1 Die Mitgliedschaft steht allen natürlichen Personen offen.
2 Aufnahmegesuche Minderjähriger müssen von der gesetzlichen Vertretung unterzeichnet sein.
3 Der Vorstand entscheidet endgültig.
4 Gönner besitzen kein Stimm- und Wahlrecht.
5 Ehrenmitgliedschaften werden durch die Mitgliederversammlung verliehen.
6 Junioren*innen werden beim Eintritt in eine Aktivmannschaft automatisch Aktivmitglieder.
Art. 11 Beendigung der Mitgliedschaft
1 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
2 Der Austritt ist 14 Tage vor der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich zu erklären.
3 Der Ausschluss kann angefochten werden; die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
4 Es besteht kein Anspruch auf Vereinsvermögen.
Art. 12 Rechte und Pflichten
1 Mitglieder wahren die Interessen des Vereins.
2 Der Mitgliederbeitrag ist gemäss Vereinsreglement zu entrichten.
3 Stimm- und Wahlrecht ab 16 Jahren.
4 Teilnahme an Trainings und Anlässen ist erlaubt, kein Einsatzanspruch.
5 Helfereinsätze sind obligatorisch.
6 Der Vorstand kann Aufgaben verpflichtend zuteilen.
7 Sanktionen regelt das Vereinsreglement.
8 Alle Mitglieder unterstehen der Ethik-Charta.
Art. 13 Einnahmen
• Mitgliederbeiträge
• Subventionen
• Sponsoring und Spenden
• Veranstaltungserträge
Art. 14 Mitgliederbeitrag
1 Beiträge werden jährlich festgelegt.
2 Fälligkeit: 31. Dezember.
3 Neue Mitglieder zahlen anteilig.
4 Persönliche Ausrüstung ist nicht enthalten.
Art. 15 Haftung
1 Der Verein haftet ausschliesslich mit dem Vereinsvermögen.
Art. 16 Versicherung
1 Mitglieder sind selbst versichert.
2 Der Verein verfügt über eine Haftpflichtversicherung.
Art. 17 Rückgriff
1 Der Verein kann Rückgriff nehmen.
Art. 18 Finanzielle Kompetenzen
1 Der Vorstand verfügt über das Budget.
2 Limiten: CHF 2'500.– einmalig / CHF 500.– wiederkehrend.
Art. 19 Organe
• Mitgliederversammlung
• Vorstand
• Revisionsstelle
• Präsidium
• Geschäftsstelle
• Organisationskomitee
• Sportkommission
Art. 20 Mitgliederversammlung
1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie muss bis spätestens am 31. Mai abgehalten werden.
2 Die Mitgliederversammlung mit Angabe der Traktanden und Zustellung der Beschlussunterlagen ist vom Vorstand mindestens 14 Tage zuvor allen stimmberechtigten Aktivmitgliedern anzukündigen. Einladungen per E-Mail sind gültig.
3 Anträge der Mitglieder für zusätzliche Geschäfte zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen.
Art. 21 Ausserordentliche Mitgliederversammlung
1 Weitere, ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf unter Angabe der zu behandelnden Traktanden einberufen.
2 Ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder kann die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung verlangen. Der Vorstand hat diese innert einem Monat abzuhalten.
3 Die Einladung erfolgt analog der ordentlichen Mitgliederversammlung. Wenn es die Dringlichkeit der Geschäfte unbedingt erfordert, kann der Vorstand eine kürzere Frist ansetzen.
Art. 22 Statutarische Geschäfte
1 Aufgaben und Kompetenzen der Mitgliederversammlung umfassen:
• Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
• Genehmigung des Jahresberichts des Präsidiums
• Kenntnisnahme der Ein- und Austritte
• Abnahme der Jahresrechnung nach Kenntnisnahme des Revisionsberichts
• Festsetzen der Mitgliederbeiträge für das kommende Jahr
• Genehmigung des Budgets
• Wahlen:
• Vorstand
• Rechnungsrevisoren
• Präsidium
• Geschäftsstelle
• Organisationskomitee
• Sportkommission
• Abstimmung über eingereichte Anträge
• Beschlussfassung über alle Geschäfte, die ihr durch Gesetz oder Statuten vorbehalten sind
• Änderungen des Vereinsreglements
• Statutenänderungen
2 Über die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll abzufassen.
Art. 23 Wahlen und Abstimmungen
1 Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
2 Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt das Präsidium den Stichentscheid, bei der Wahl des Präsidiums das Vizepräsidium. (Beim einfachen, auch relativen, Mehr ist ein Antrag angenommen, wenn mehr Ja- als Nein-Stimmen gezählt werden. Enthaltungen werden nicht mitgezählt.)
3 Beschluss über die Vereinsauflösung benötigt die Zustimmung einer 2/3–Mehrheit der Stimmberechtigten und eine Anwesenheit von mindestens 2/3 aller stimmberechtigten Vereinsmitgliedern.
4 Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht der Vorstand oder ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten eine geheime Stimmabgabe verlangen.
5 Die Mitglieder der Organe werden für eine Amtsperiode von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Wiederwahl der Revisionsstelle ist einmal möglich und dessen Amtszeit auf maximal 4 Jahre begrenzt.
6 Die gesamte Amtszeit eines Vorstandsmitglieds soll 12 Jahre nicht überschreiten.
7 Eine Amtsperiode beginnt mit der ordentlichen Mitgliederversammlung.
8 Die Trainer werden vom Vorstand jeweils für die kommende Saison vorgeschlagen und müssen nicht von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Es können alle Personen vorgeschlagen werden, die Ämterkumulation oder -aufteilung ist möglich. Die Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
Art. 24 Vorstand
1 Der Vorstand ist das ausführende Organ. Er hat das Recht und die Pflicht, nach den Befugnissen, die die Statuten ihm einräumen, die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen. Er leitet den UHC Meiersmaad und vertritt ihn gegen Aussen.
2 Der Vorstand trägt aktiv zur Weiterentwicklung des Vereins bei und entwickelt Ideen, Vorschläge und Konzepte, welche den Verein in allen Bereichen weiterbringen und für die Zukunft absichern sollen.
3 Die Vorstandsmitglieder sind innerhalb ihrer Bereiche einzeln zeichnungsberechtigt. Wenn der Verein als gesamtes betroffen ist, gilt die Kollektivunterschrift zu zweien.
4 Die einzelnen Vorstandsmitglieder verfügen nur über die genehmigten Budgetkredite in ihrem Bereich. Zusätzliche Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung.
5 Der Vorstand bestellt die Funktionäre, sofern diese nicht von der Mitgliederversammlung bestimmt werden. Er erstellt und ergänzt laufend für sämtliche Funktionäre ein detailliertes Pflichtenheft mit Terminkontrolle.
6 Die Mitglieder des Vorstandes nehmen ihre Pflichten mit der gebotenen Sorgfalt und Effizienz und nach bestem Können wahr.
7 Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ausschliesslich im Interesse des Vereins aus.
8 Besteht die Möglichkeit eines Interessenkonflikts bei einem Mitglied des Vorstandes hinsichtlich eines Beschlusses des Vorstandes, so orientiert diese Person den Präsidenten oder die Präsidentin und tritt für Beratung und Entscheidung in den Ausstand. Zudem unterlässt diese Person jeglichen Austausch mit anderen Vorstandsmitgliedern über den Beschluss. Die Stimmenthaltung aufgrund eines Interessenkonflikts ist im Protokoll festzuhalten.
9 Betrifft der Interessenskonflikt den Präsidenten oder die Präsidentin, so orientiert diese seinen Stellvertreter bzw. Stellvertreterin.
10 Bestreitet das betroffene Mitglied den Vorwurf eines Interessenkonflikts, entscheidet der Vorstand unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds.
11 Die Mitglieder des Vorstandes dürfen keine direkten oder indirekten Vergünstigungen erbitten, erhalten, annehmen oder abgeben, die in irgendeinem Zusammenhang mit ihrem Mandat im Verein stehen oder diesen Eindruck erwecken könnten und die einen höheren als nur symbolischen Wert haben.
Art. 25 Zusammensetzung des Vorstandes
1 Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern:
• Präsidium
• Vizepräsidium
• Geschäftsführung
• Verantwortung Finanzen
• Verantwortung Organisationskomitee (in der Folge „Verantwortung OK“ genannt)
• Verantwortung Aktive (inkl. Plauschteams)
• Verantwortung Nachwuchs (inkl. J&S Coach)
2 Während der Amtszeit entstehende Vakanzen können vom Vorstand für den Rest der Amtszeit neu besetzt werden.
3 Die Mitglieder des Vorstandes sollen nach Möglichkeit so gewählt werden, dass alle aktiven Mannschaften und die Juniorenabteilung im Vorstand vertreten sind.
4 Die Zusammensetzung des Vorstandes soll ungefähr das Geschlechterverhältnis der aktiven Mitglieder widerspiegeln.
Art. 26 Sitzungen
1 Der Vorstand führt regelmäßig Sitzungen durch, soweit es die Geschäfte erfordern. Die Teilnahme ist obligatorisch. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind.
2 Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen. Die Mitglieder sind spätestens 1 Woche vorher über Ort, Zeit und Traktanden zu informieren. Es darf nur über traktandierte Geschäfte entschieden werden, es sei denn, alle anwesenden Vorstandsmitglieder sind einverstanden, ein nicht traktandiertes Geschäft zu behandeln.
3 Bei Stimmengleichheit entscheidet der Stichentscheid des Präsidiums.
4 Die Beschlüsse werden in einem Protokoll festgehalten.
Art. 27 Revisionsstelle
1 Die Revisionsstelle kontrolliert die Geschäfte und insbesondere die Finanzbuchhaltung des UHC Meiersmaad. Sie hat die Aufgabe, die Jahresrechnung auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und verfasst zuhanden der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Revisionsbericht.
2 Das Recht auf Einsichtnahme in Akten sowie Auskunft durch Vorstandsmitglieder steht der Revisionsstelle jederzeit zu.
3 Die Revisionsstelle hat ihre Aufgabe gewissenhaft und gründlich zu erledigen. Für grobfahrlässiges Verschulden haftet die Revisionsstelle gegenüber der Mitgliederversammlung.
4 Die Revisionsstelle besteht aus zwei Personen. Unvereinbar mit der Wahl in die Revisionsstelle sind amtierende Vorstandsmitglieder und die Mitglieder der Geschäftsstelle, des Organisationskomitees und der Sportkommission. Ausgenommen von dieser Regelung sind Schiedsrichter*innen, Spielsekretär*innen und Trainer*innen, welche ein Amt der Revisionsstelle übernehmen können.
5 Die Mitgliederversammlung kann für dieselbe Amtsdauer auch eine externe Revisionsgesellschaft wählen.
Art. 28 Präsidium
1 Das Präsidium besteht aus der Präsident*in und der Vizepräsident*in.
2 Das Präsidium repräsentiert den Verein gegen Aussen und vertritt den Verein an Sitzungen mit anderen Vereinen und den Verbänden.
3 Das Präsidium ist zusammen mit der Geschäftsführung für die Organisation, die Durchführung und die Leitung der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen verantwortlich.
4 Das Präsidium ist verantwortlich für die Beschaffung und Pflege von Sponsoren. Es erledigt die administrativen Arbeiten des Marketings, erstellt die Sponsoringkonzepte und – Verträge und verwaltet die Sponsorenverträge und – Dossiers.
5 Das Präsidium ist verantwortlich für das jährliche Funktionärsessen und das Sponsoren-Apéro.
6 Das Präsidium ist verantwortlich für den Fundoo – Account vom UHC Meiersmaad.
7 Das Präsidium trägt aktiv zur Weiterentwicklung des Vereins bei und entwickelt Ideen, Vorschläge und Konzepte, welche den Verein in allen Bereichen weiterbringen und die Zukunft absichern sollen.
8 Das Präsidium unterstützt die anderen Organe des Vereins.
9 Das Präsidium beruft nach Bedarf Sitzungen ein. Falls das betreffende Geschäft andere Organe berührt, müssen die entsprechenden Personen ebenfalls eingeladen werden. Ein Protokoll mit den Beschlüssen wird zuhanden des Vorstandes erstellt.
10 Das Präsidium richtet sich nach den in Zusammenarbeit mit dem Vorstand erstellten Pflichtenheften.
Art. 29 Geschäftsstelle
1 Die Geschäftsstelle besteht aus folgenden Funktionär*innen:
• Geschäftsführung
• Verantwortung Finanzen
• Verantwortung Web & Social Media (inkl. HUB)
• Verantwortung UHC Info
• Verantwortung Schiedsrichter*innen/ Spielsekretär*innen
2 Die Geschäftsstelle trägt die Verantwortung über die Finanzen des Vereins. Sie führt eine saubere Buchhaltung und erstellt eine detaillierte Jahresrechnung sowie ein Budget zuhanden der Mitgliederversammlung.
3 Die Geschäftsstelle erstellt und bezahlt laufend anstehende Rechnungen gegenüber Dritten.
4 Die Geschäftsstelle ist primäre Ansprechstelle für aussenstehende Personen und Organisationen, insbesondere für swiss unihockey, andere Vereine und externe Partner. Sie nimmt sämtliche Korrespondenz entgegen und sorgt für die termingerechte Weiterleitung an die zuständigen Personen.
5 Die Geschäftsstelle ist verantwortlich für die Verwaltung der Vereinsinformationen im HUB von swiss unihockey.
6 Die Geschäftsstelle ist verantwortlich für die Mitteilungen und die Information der Mitglieder. Sie betreut die Vereinshomepage und das Instagram Profil des UHC Meiersmaad und trägt die Verantwortung für das Erscheinen des UHC Info.
7 Die Geschäftsstelle verwaltet die Mitglieder des Vereins und kann in Absprache mit dem Organisationskomitee sämtliche Aktivmitglieder und Junioren*innen zur Mithilfe bei Vereinsanlässen und für den Spielbetrieb aufbieten. Dafür erstellt sie einen Helferplan.
8 Die Geschäftsstelle erstellt die Saison- und Jahresplanung (z.B. Meisterschaftsspiele, Anlässe, Trainingslager) und ist verantwortlich für die administrative Organisation eines reibungslosen Spielbetriebs.
9 Die Geschäftsstelle ist verantwortlich für die Schiedsrichter*innen und Spielsekretär*innen.
10 Die Geschäftsführung beruft nach Bedarf Sitzungen der Geschäftsstelle ein. Falls das betreffende Geschäft andere Organe berührt, müssen die entsprechenden Personen ebenfalls eingeladen werden. Ein Protokoll mit den Beschlüssen wird zuhanden des Vorstandes erstellt.
11 Die Geschäftsstelle richtet sich nach den in Zusammenarbeit mit dem Vorstand erstellten Pflichtenheften.
Art. 30 Organisationskomitee
1 Das Organisationskomitee besteht aus den Funktionär*innen der verschiedenen Organisationskomitees der Veranstaltungen. Vorsteher ist die Verantwortung OK.
2 Das Organisationskomitee organisiert und führt die von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand beschlossenen Veranstaltungen durch, sofern der Vorstand nicht ein anderes Organ mit der Durchführung beauftragt.
3 Das Organisationskomitee kann alle Ausgaben tätigen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Anschaffungen und besondere Auslagen sind vom Vorstand, oder wenn dessen Kompetenz überschritten wird, von der Mitgliederversammlung zu genehmigen.
4 Das Organisationskomitee kann in Absprache mit der Geschäftsstelle sämtliche Aktivmitglieder und Junioren*innen zur Mithilfe bei Vereinsanlässen und für den Spielbetrieb aufbieten.
5 Das Organisationskomitee konstituiert sich selbst. Wechseln der Aufgabengebiete ist jederzeit durch Mehrheitsbeschluss des Organisationskomitees möglich.
6 Das Organisationskomitee evaluiert die Veranstaltungen und trägt aktiv zur Weiterentwicklung der Veranstaltungen bei. Es entwickelt laufend neue Ideen, Vorschläge und Konzepte für zukünftige Veranstaltungen.
7 Die Verantwortung OK beruft nach Bedarf Sitzungen des Organisationskomitees ein. Falls das betreffende Geschäft andere Organe berührt, müssen die entsprechenden Personen ebenfalls eingeladen werden. Ein Protokoll mit den Beschlüssen wird zuhanden des Vorstandes erstellt.
8 Das Organisationskomitee richtet sich nach den in Zusammenarbeit mit dem Vorstand erstellten Pflichtenheften.
Art. 31 Sportkommission
1 Die Sportkomission besteht aus folgenden Funktionär*innen:
• Verantwortung Aktive (inkl. Plauschteams)
• Verantwortung Nachwuchs (inkl. J&S Coach)
• Trainer*innen
2 Die Sportkommission trägt die Verantwortung für den Trainingsbetrieb, die Teams sowie den sportlichen Erfolg des Vereins.
3 Die Sportkommission erstellt die Saisonplanung und die Trainingsprogramme und organisiert die Hallenbelegung.
4 Die Sportkommission ist verantwortlich für die Organisation und die Durchführung der Trainingslager.
5 Die Sportkommission erstellt die Teamzusammenstellungen für die kommende Saison zuhanden der Mitgliederversammlung.
6 Die Sportkommission erstellt jeweils bis 31. August die Teamlisten und koordiniert in Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung die Lizenzierungen. Sie informiert die Geschäftsführung laufend über Veränderungen in den Teams.
7 Die Sportkommission nimmt an ZUBEO-Sitzungen teil und leitet die Informationen an den Vorstand weiter.
8 Die Sportkommission ist verantwortlich für die Anwesenheitslisten und die Erfassung der Daten für J&S-, Label Kinderunihockey- und Gemeindebeiträge.
9 Die Sportkommission verwaltet das Trainingsmaterial.
10 Die Sportkommission ist verantwortlich für die Organisation und Durchführung der Nachwuchs-Mitgliederversammlung.
11 Die Verantwortung Aktive und die Verantwortung Nachwuchs berufen nach Bedarf Sitzungen der Sportkommission ein. Falls das betreffende Geschäft andere Organe berührt, müssen die entsprechenden Personen ebenfalls eingeladen werden. Ein Protokoll mit den Beschlüssen wird zuhanden des Vorstandes erstellt.
12 Die Sportkommission richtet sich nach den in Zusammenarbeit mit dem Vorstand erstellten Pflichtenheften.
Art. 32 Statutenänderungen / Vereinsauflösung
1 Statutenänderungen sind den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung oder separat im Wortlaut bekanntzugeben, damit die Meinungsbildung frei stattfinden kann.
2 Für Änderungen der Statuten des UHC Meiersmaad ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten, für alle anderen Beschlüsse das einfach Mehr erforderlich.
3 Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit einem Stimmenmehr von 2/3 der anwesenden Mitglieder erfolgen, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder daran teilnehmen.
4 Im Falle der Auflösung hat die dies beschliessende Mitgliederversammlung über die Verwendung der allfälligen Vermögenswerte zu entscheiden.
5 Seit der Gründung erfolgte Statutenänderungen:
• 16. Februar 1990 Gründung
• 26. April 1996 1. Revision
• 11. Mai 2000 2. Revision
• 14. Mai 2010 3. Revision
• 13. Mai 2011 4. Revision
• 22. Mai 2015 5. Revision
• 19. Mai 2017 6. Revision
• 25. Mai 2018 7. Revision
• 09. Mai 2025 8. Revision
6 Änderung oder Abschaffung vom Vereinsreglement im Anhang stellt keine Statutenänderung dar.
Art. 33 Inkrafttreten
1 Diese Statuten treten mit ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung vom 09. Mai 2025 in Kraft. Sie ersetzen diejenigen vom 25. Mai 2018.
UHC MEIERSMAAD
Meiersmaad, 09. Mai 2025


























































